Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden (§§ 145 ff. SGB IX). Voraussetzung ist der Eintrag eines der folgenden Merkzeichen in Ihrem Schwerbehindertenausweis: - erhebliche Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr mind. 50% (Merkzeichen G)
- außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
- Blindheit (Merkzeichen Bl)
- hilflos (Merkzeichen H)
- gehörlos (Merkzeichen Gl)
- Kriegsbeschädigte und andere Versorgungsberechtigte (Merkzeichen VB oder EB)
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird vom Versorgungsamt bei der Feststellung einer Behinderung geprüft.
Schwerbehinderte Menschen, die freifahrtberechtigt sind, erhalten einen Schwerbehindertenausweis in grün-orange.
Von den schwerbehinderten Menschen, die von der unentgeltlichen Beförderung Gebrauch machen wollen, wird im Regelfall eine Eigenbeteiligung von 72,-€ jährlich (36,- € halbjährlich) erhoben. Dafür wird eine Wertmarke ausgegeben, die zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis als Nachweis für die Freifahrtberechtigung dient. Einkommensschwache (insbes. Grundsicherungsempfänger) sowie blinde und hilflose Menschen sind von der Eigenbeteiligung befreit.
Die unentgeltliche Beförderung gilt nur für den Nahverkehr, d.h. für Omnibusse, Straßenbahnen, S-Bahnen und Nahverkehrszüge der Bahn (bundesweit). Im Fernverkehr müssen die schwerbehinderten Menschen normal bezahlen. Wer berechtigt ist, eine Begleitperson mitzunehmen (Merkzeichen B), kann dies sowohl im Nah- als auch im Fernverkehr kostenfrei tun.